Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, mit Ausnahme von Sonderbauten nach § 2 Abs. 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO), ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO durchzuführen. Für Sonderbauten ist ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Baugenehmigung (Bauantrag)
Ansprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
| Bauamt - Dienststelle BRV | |
| Kreishaus Bremervörde Amtsallee 7 27432 Bremervörde Telefon: 04761 983-4707 Telefax: 04761 983-884706 E-Mail: bauamt@lk-row.de | Dienstag: 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr |
| Bauamt - Dienststelle ROW | |
| Kreishaus Rotenburg (Wümme) Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2706 Telefax: 04261 983-2729 E-Mail: bauamt@lk-row.de | Dienstag: 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr
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Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Baugenehmigungsbehörde für Bauvorhaben im Kreisgebiet ist das Bauamt des Landkreises Rotenburg (Wümme).
Die Sachbearbeiter der Bauaufsicht stehen Ihnen gerne zur persönlichen Beratung zur Verfügung. Unter "Dokumente" finden Sie eine Übersicht zu den Zuständigkeitsbereichen für den Nord- und Südkreis. Termine außerhalb der Öffnungszeiten können Sie bei Bedarf gerne telefonisch vereinbaren.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der anfallenden Gebühren richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO) und dem jeweiligen Bauanliegen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt drei Jahre ab dem Tag der Erteilung. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, muss vor Fristablauf eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragt werden. Dies gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Anträge / Formulare
Der Bauantrag nach § 63 und § 64 Niedersächsische Bauordnung kann seit dem 1. Januar 2024 elektronisch über den Online-Service Bauen online gestellt werden. Bauanträge werden seit dem 1. Januar 2025 ausschließlich elektronisch angenommen. Anträge in Papierform werden unbearbeitet zurückgeschickt. Nähere Informationen zur digitalen Antragstellung finden Sie auf der Seite des Bauamtes.
Der Antrag muss durch eine Entwurfsverfasserin/einen Entwurfsverfasser eingereicht werden, die/der bauvorlageberechtigt ist.
Für digitale Anträge bei den Katasterämtern folgen Sie bitte dem Link am Ende der Seite.
Was sollte ich noch wissen?
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO erforderlich (s. auch Dienstleistung "Abbruch einer baulichen Anlage").
Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach
§ 62 NBauO einzureichen (s. auch Dienstleistung "Genehmigungsfreie Baumaßnahmen").