Baulasten

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Frau Maike Abbenseth (Gem. Gnarrenburg, Samtg. Tarmstedt)
Amt / Bereich
Bauamt - Dienststelle BRV
Kreishaus Bremervörde
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 983-4730
Telefax: 04761 983-88 4730
E-Mail:
Frau Andrea Logert (Stadt Bremervörde, Samtgem. Selsingen und Sittensen)
Amt / Bereich
Bauamt - Dienststelle BRV
Kreishaus Bremervörde, Zimmer 218 // 2. OG
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 983-4717
Telefax: 04761 983-88 4717
E-Mail:
Frau Nesrin Lohmann (Samtgem. Geestequelle und Zeven)
Amt / Bereich
Bauamt - Dienststelle BRV
Kreishaus Bremervörde, Zimmer 218 // 2. OG
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 983-4726
E-Mail:
Frau Heide Borchers (Stadt Visselhövede)
Amt / Bereich
Bauamt - Dienststelle ROW
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 316 // 3. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2710
Telefax: 04261 983-88 2710
E-Mail:
Frau Anna-Lena Könsen (Samtgem. Bothel und Fintel)
Amt / Bereich
Bauamt - Dienststelle ROW
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 302 // 3. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2724
E-Mail:
Frau Janine Rampelmann (Stadt Rotenburg (W.), Gem. Scheeßel, Samtgem. Sottrum)
Amt / Bereich
Bauamt - Dienststelle ROW
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 302 // 3. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2712
Telefax: 04261 983-88 2712
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Baulasten:  Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.

Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.

Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.  

Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

Baulastenverzeichnis:  Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin auf.

Welche Gebühren fallen an?

Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.

Die Gebührenerhebung erfolgt unabhängig und gesondert von einem ggf. parallel laufenden Baugenehmigungsverfahren. Hierfür ist zusammen mit der Baulasterklärung eine Kostenübernahmeerklärung vorzulegen.

Was sollte ich noch wissen?

Die häufigsten Baulastarten sind:

Abstandsbaulast nach § 6 (2) NBauO
Zusammenschreibungsbaulast § 2 (12) NBauO
Zuwegungsbaulast § 4 (2) NBauO
Stellplatzbaulast § 47 (4) NBauO
Sicherungsbaulast (betriebsbezogenes Wohnen)
Die entsprechenden Baulastentexte finden Sie unter dem Punkt "Dokumente"!

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