Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei
der zuständigen Stelle anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs
Monaten übersch
Ansprechpartner/in| FD 30 - Einwohnermeldeamt | |
| Berliner Straße 3 27389 Lauenbrück |
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Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der zuständigen Stelle anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
nicht angegeben
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt.