Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die
Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes ist den Friedhofsträgern
vorbehalten.
Durch die
Ansprechpartner/in| FD 30 - Ordnungsamt | |
| Berliner Straße 3 27389 Lauenbrück |
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Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes ist den Friedhofsträgern vorbehalten.
Durch die Träger können (private) Dritte mit der Durchführung der Errichtung und des Betriebs des Friedhofs beauftragt werden.
nicht angegeben
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Kirche, der Kirchengemeinde und dem Kirchengemeindeverband sowie andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.