Hilfen nach § 35a SGB VIII werden bei seelischen Behinderungen gewährt, die auf psychische Störungen mit Krankheitswert zurückzuführen sind. Zur Behandlung der psychischen Störungen sollte immer zunächst die optimale medizinische/psychotherapeutische Versorgung gesichert werden. Die Leistungen der Krankenhilfe sind gegenüber den Leistungen der Jugendhilfe vorrangig.
§ 35 a Abs. 2 SGB VIII beschreibt einen offenen Katalog möglicher Hilfeformen. Nach Bedarf wird die Hilfe
- in ambulanter Form
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in teilstationären Einrichtungen
- durch geeignete Pflegepersonen und
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
gewährt.
Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII wird durch Vermittlung und Finanzierung einer Hilfe gewährt. Die Fachkräfte des Jugendamtes informieren die Leistungsberechtigten und die Sorgeberechtigten über ihre Rechte, über die Hilfeformen und über das Verfahren zur Anspruchsüberprüfung.