Gewerbliche Personenbeförderung Mietwagenverkehr

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Frau Kristina Helmig
Amt / Bereich
StraßenverkehrsamtStraßenverkehrsamt Rotenburg (Wümme)
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer KFZ-Zulas. // EG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2413
E-Mail:
Frau Schluseneck
Amt / Bereich
StraßenverkehrsamtStraßenverkehrsamt Bremervörde
Kreishaus Bremervörde, Zimmer 114 // 1. OG
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 983-4423
Telefax: 04761 983-88 4423
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen und nicht gebündelter Bedarfsverkehr sind.

Damit ist nicht die Vermietung von Fahrzeugen an Selbstfahrer gemeint.

Sie dürfen den Wagen nur im Ganzen vermieten. Die Mieterin oder der Mieter (Fahrgast) bestimmt dabei den Zweck, das Ziel und den Ablauf der Fahrten.

Die Genehmigung können Sie für längstens fünf Jahre erhalten. Danach können Sie die Verlängerung beantragen.

Von Taxen unterscheiden sich Mietwagen folgendermaßen:

  • Sie dürfen Mietwagen nicht auf öffentlichen Plätzen/Straßen zur Personenbeförderung bereithalten. Sie müssen nach jeder Beförderung wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren.
  • Sie haben keine Betriebs- und Beförderungspflicht.
  • Der Fahrpreis ist frei vereinbar. Sie müssen ihn aber mit einem Wegstreckenzähler ermitteln.
  • Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben.
  • Die Anzahl der Genehmigungen ist nicht beschränkt.
  • Sie haben an der Heckscheibe Ihres Mietwagens ein blaues Ordnungsnummernschild anzubringen; die Ordnungsnummer vergibt die Genehmigungsbehörde.
Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Rotenburg (Wümme)

Voraussetzungen
  • Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig sein.
  • Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein.
  • Das Unternehmen muss sicher und finanziell leistungsfähig sein.
  • Die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen geschäftlichen Standorte des Unternehmens müssen im Inland sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung der gewerblichen Personenbeförderung erforderlich

  • Antrag schriftlich
  • Gewerbeanmeldung
  • Angaben sowie die erforderlichen Unterlagen über die Fahrzeuge
  • Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
    • Eigenkapitalbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
  • Nachweis der fachlichen Eignung (Prüfungszeugnis der IHK, dem Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/2009 entsprechend)
  • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit für alle zur Führung der Geschäfte bestellte Personen (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister
  • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (wenn Inhaber der fachlichen Eignung von Antragsteller/Unternehmer abweicht)

Verfahren

Die Mietwagengenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen

Die zuständige Stelle führt ein Anhörverfahren durch. In dessen Rahmen fordert sie Stellungnahmen von anderen Stellen an, unter anderem von

  • Gemeinden,
  • Gewerbeaufsichtsbehörden,
  • der Industrie- und Handelskammer,
  • den zuständigen Fachgewerkschaften und Fachverbänden

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie abschließend über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.

Üblicherweise wird innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entschieden. Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern.

Was sollte ich noch wissen?

Hinweis: Sollten Sie eine Verlängerung der Genehmigung beantragen wollen, ist frühzeitig (mind. 6 Wochen) vor Ablauf der auslaufenden Genehmigung ein Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

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