Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.
Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt
Ansprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
| Jugendamt - Dienststelle ROW | |
| Kreishaus Rotenburg (Wümme) Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2501 Telefax: 04261 983-2549 E-Mail: jugendamt@lk-row.de | Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
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| Jugendamt - Dienststelle Zeven | |
| Mückenburg 26 27404 Zeven Telefon: 04281 983-6020 Telefax: 04281 983-6030 E-Mail: jugendamt@lk-row.de | Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
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| Jugendamt - Dienststelle BRV | |
| Kreishaus Bremervörde Amtsallee 7 27432 Bremervörde Telefon: 04761 983-4501 Telefax: 04761 983-4548 E-Mail: jugendamt@lk-row.de | Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Allgemeine Informationen
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.
Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2025 in Niedersachsen:
- für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 Euro pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 Euro pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 Euro pro Monat
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.
Die "Unterhaltsvorschussleistung" ist eine finanzielle Hilfe für alleinerziehende Mütter oder Väter, die keinen oder zu wenig Unterhalt vom anderen Elternteil für das bei ihnen lebende Kind bekommen. Bis zu einem festgelegten Höchstbetrag werden die Unterhaltsleistungen von den zuständigen Unterhaltsvorschussstellen übernommen.
Die Leistung beträgt seit dem 1.1.2023 (unter Anrechnung des Kindergeldes) monatlich bis zu 187 € für Kinder in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre), mtl. 252 € in der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) und mtl. 338 € für Kinder in der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre
Verfahrensablauf
- Rücksendung des Überprüfungsbogens
- Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
-
Weitergewährung der Leistung ohne Bescheid, Abänderungsbescheid oder Ablehnung
3a) Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung
An wen muss ich mich wenden?
Unterhaltsvorschussstelle: Sie können den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.
Zuständige Stelle
Unterhaltsvorschussstelle: Sie können den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.
Voraussetzungen
- Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
- Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
- Sie wohnen in Deutschland.
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßig Unterhalt für Ihr Kind, oder weniger als vereinbart.
- Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein BruttoMonatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
- gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile
Nachweise über etwaige eingetretene Änderungen
- z. B. Heiratsurkunde,
- Scheidungsurteil,
- Meldebescheinigung,
- ggf. gültiger Nachweis über Aufenthaltstitel,
- etwaige Unterhaltstitel/-urkunden
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Rücksendung des Überprüfungsbogens innerhalb der von der zuständigen UV-Stelle gesetzten Frist.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und a b Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verpflichtungsklage
Anträge / Formulare
- Vorgefertigter Überprüfungsbogen
- Persönliches Erscheinen nicht zwingend notwendig, im Einzelfall jedoch sinnvoll
- Online-Dienste vorhanden: Ja, einen EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online), Roll-out in Vorbereitung . Ggf. weitere private Anbieter
Hinweise zur Antragstellung:
Bei der Antragstellung müssen der Antragsvordruck, die Anlage zum Antrag, das unterschriebene Merkblatt und die unterschriebene DS-GVO Informationspflicht eingereicht werden sowie bei Kindern, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben, das Ergänzungsblatt Ü12.
Je nach Sachlage können weitere Belege erforderlich sein.
In jedem Fall ist mit einzureichen:
- Kopie einer Geburtsurkunde
- Nachweis der Vaterschaft zum Kind, sofern nicht durch Geburtsurkunde des Kindes bereits nachgewiesen
- Möglichst auch eine Kopie der aktuellen Meldebestätigung oder des Personalausweises
Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG. Hier sind weitere Angaben und Nachweise erforderlich:
- Im Falle des Bezugs von Bürgergeld ist der aktuelle, ggf. letzte Bescheid des Jobcenters (komplett!) vorzulegen.
- Bei Jugendlichen, die bereits das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besuch einer allgemein bildenden Schule nachzuweisen oder es sind im Falle von Erwerbstätigkeit/Ausbildung entsprechende Einkommensnachweise vorzulegen.
Nur ein vollständig ausgefüllter und durch entsprechende Belege ergänzter Antrag kann in der Regel problemlos bearbeitet werden. Sofern Nachfragen wegen unklaren Sachverhaltes bzw. fehlender Angaben erforderlich sind, verzögert sich die Bearbeitung.
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben