Kampfmittel: Beseitigung

zuklappenExterne Behörden
Landkreis Rotenburg (Wümme)Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-0
Telefax: 04261 983-2199
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.lk-row.de

Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. 
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Regionaldirektion Hameln-Hannover - Kampfmittelbeseitigungsdienst VCard
Dorfstraße 19
30519 Hannover
Telefon: 051130245-502
E-Mail: Homepage: htt­ps://l­gln-kb­d.­nie­der­sach­sen.­de/Öffnungszeiten:

Mo. 09:00 - 15:30 Uhr


Di. 09:00 - 15:30 Uhr


Mi. 09:00 - 15:30 Uhr


Do. 09:00 - 15:30 Uhr


Fr. 09:00 - 12:00 Uhr


Vor Feiertagen 09:00 - 12:00 Uhr


Um Anmeldung wird gebeten


 

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Grundstückseigentümer Kampfmittel auf ihrem Grundstück finden, müssen Sie dies sofort anzeigen, ansonsten machen Sie sich strafbar und setzen sich und andere Personen einer hohen Gefahr aus.

Zu den Kampfmitteln gehört sämtliche zur Kriegsführung bestimmte Munition, insbesondere Bomben, Minen, Granaten, Spreng- und Zündmittel.

Oftmals sind Kampfmittel als solche nicht zu erkennen. Viele sind bis zur Unkenntlichkeit verrostet oder ähneln im Aussehen handelsüblichen Gebrauchsgegenständen.

Die Anzeigepflicht gilt auch für Spaziergänger, die Munition finden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt sowie der nächstgelegenen Polizeidienststelle.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Grundsätzlich ergibt sich aus § 7 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers.

Daher werden die Kosten der Kampfmittelbeseitigung auf Liegenschaften, die sich im Eigentum des Bundes befinden, auch vom Bund selbst getragen.

Bei der Kampfmittelbeseitigung auf nicht bundeseigenen Liegenschaften trägt das Land aus Billigkeitsgründen die Kosten für die Entschärfung, die Bergung, den Transport und die Vernichtung alliierter Munition. Die Aufwendungen für ehemals reichseigene Fundmunition werden vom Bund im Rahmen der so genannten Staatspraxis grundsätzlich erstattet.

§ 7 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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