Landesblindengeld

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Frau Poppe
Amt / Bereich
Sozialamt - Dienststelle BRV
Kreishaus Bremervörde, Zimmer 235 // 2. OG
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 983-4558
Telefax: 04761 983-4599
E-Mail:

Allgemeine Informationen

In Niedersachsen erhalten Blinde nach dem Landesblindengeldgesetz Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.

Das Landesblindengeld beträgt derzeit 410 Euro je Monat.

Bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung beträgt das Landesblindengeld 205,00 Euro je Monat.

Voraussetzungen

Als blind gelten Personen,

  • deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
  • bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzusetzen sind.

Die Blindheit oder die Sehstörung ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nachzuweisen. In diesem Fall ist zwingend erforderlich, dass das Merkzeichen "BL" (blind) vom zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zuerkannt wurde.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "BL", gestellter Antrag oder Ablehnungsbescheid auf Erweiterung des Schwerbehindertenausweises Merkmal "BL"
  • Bescheid der Pflegekasse über die Gewährung/Ablehnung von Pflegegeld
Rechtsbehelf

Landesblindengeld wird auf Antrag gewährt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.

Landesblindengeld ist nicht einkommens- und vermögensabhängig.

Vorrangige Ansprüche (z.B. Pflegegeld) können übergeleitet werden.

Was sollte ich noch wissen?

Kürzung des Blindengeldes

Bei Gewährung von Leistungen bei häuslicher Pflege und bei einem Heimaufenthalt wird ein gekürztes Blindengeld gezahlt:

  • Häuslicher Bereich:
    • Bei Pflegegrad 2
      • Leistungsbetrag 275 Euro je Monat
    • Bei Pflegegrad 3 bis 5
      • Leistungsbetrag 245 Euro je Monat
  • Heimaufenthalt: Hält sich die blinde Person in einer stationären Einrichtung auf, z.B. in einem Pflegeheim, so verringert sich das Blindengeld auf 205,00 Euro je Monat. Dabei ist es unerheblich, ob ein Pflegegrad besteht oder nicht.
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