Pflegschaft Einrichtung

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Jugendamt - Dienststelle ROW
Kreishaus Rotenburg (Wümme)
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2501
Telefax: 04261 983-2549
E-Mail:

Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja

Jugendamt - Dienststelle Zeven
Mückenburg 26
27404 Zeven
Telefon: 04281 983-6020
Telefax: 04281 983-6030
E-Mail:

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig

Jugendamt - Dienststelle BRV
Kreishaus Bremervörde
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 983-4501
Telefax: 04761 983-4548
E-Mail:

Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Amtsgericht Bremervörde VCard
Amtsallee 1-2
27432 Bremervörde
Telefon: 047619849-0
Telefax: 047619849-49
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montags - Freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung


 
Amtsgericht Rotenburg (Wümme) VCard
Am Pferdemarkt 6
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261704-0
Telefax: 04261704-70
Öffnungszeiten:

werktags von 9:00 bis 12:00 Uhr


 
Amtsgericht Zeven VCard
Bäckerstraße 1
27404 Zeven
Telefon: 042819323-0
Telefax: 042819323-40
Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag, 8.30 Uhr bis 12 Uhr und nach Vereinbarung.


 

Allgemeine Informationen

Sind/ist

  • die sorgeberechtigten Eltern,
  • ein alleinsorgeberechtigter Elternteil oder
  • eine die Vormundschaft führende Person

rechtlich oder tatsächlich verhindert einzelne Aufgaben für ein von Ihnen/Ihr vertretenes Kind wahrzunehmen oder sind/ist diese/dieser nicht in der Lage oder bereit, die erforderlichen Aufgaben auszuführen, kann durch das Amtsgericht eine Pflegschaft für konkrete Aufgabengebiete eingerichtet werden. Einige Beispiele sind nachstehend aufgeführt:

  • Personensorge
  • Vermögenssorge
  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Vertretung in Strafverfahren

Bei einer Pflegschaft handelt es sich nicht um eine öffentliche „Leistung“ im engeren Sinne.
Durch die Aufnahme der Pflegschaft in das Sozialgesetzbuch VIII als „andere Aufgabe“, werden die zuständigen Stellen verpflichtet, Personal für die Führung von Pflegschaften bereitzuhalten.

Die Führung einer Pflegschaft selbst kann einer bestimmten Person, einem Verein oder einem Jugendamt übertragen werden. Wem die Führung der Pflegschaft übertragen wird, entscheidet das Amtsgericht.

Die eigentliche Führung einer Pflegschaft erfolgt im Rahmen des Privatrechts. Die Personen, die die Pflegschaft führen, erfüllen für ihren Aufgabenbereich alle Aufgaben, die ohne diese Pflegschaft von den Eltern ausgeübt werden müssten.

Wird eine Pflegschaft durch ein Jugendamt geführt, wird eine dort beschäftigte Person entsprechend beauftragt. Die mit der Pflegschaft verbundenen Aufgaben nimmt diese Person eigenverantwortlich wahr.

Für den Bereich der Pflegschaft bestehen weitergehende Bestimmungen, die aufgrund ihrer Komplexität hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, dem Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Kommune.

Voraussetzungen

Eine Pflegschaft ist keine Leistung, die im eigentlichen Sinn beantragt wird. Eine Pflegschaft wird eingerichtet, wenn dem Amtsgericht bekannt wird, dass eine Pflegschaft erforderlich ist.

Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn

  • sorgeberechtigte Elternteile darauf hinweisen, dass sie mit einer Situation überfordert sind,
  • eine Behörde darauf hinweist, dass eine Pflegschaft erforderlich erscheint,
  • in einem Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass eine Pflegschaft eingerichtet werden muss.

Unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung einer Pflegschaft ist, dass beide Elternteile die elterliche Sorge für einen konkret eingrenzbaren Bereich nicht ausüben können und, dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge für diesen Bereich entzogen worden ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

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