Viehausstellungen und -märkte
Laut § 4 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung in der zz. geltenden Fassung müssen Veranstalter von Viehausstellungen, Viehmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art der Veterinärbehörde eine solche Veranstaltung anzeigen. Die Anzeige ist mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mit Angabe der Art der Veranstaltung zu erstatten.
Hunde- und Katzenausstellungen
Laut § 4 der Tollwut-Verordnung in der zz. geltenden Fassung müssen Veranstalter von Hundeausstellungen, Katzenausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art der Veterinärbehörde eine solche Veranstaltung anzeigen. Die Anzeige ist mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mit Angabe der Art der Veranstaltung zu erstatten.