Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

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Jugendamt - Dienststelle ROW
Kreishaus Rotenburg (Wümme)
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2501
Telefax: 04261 983-2549
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Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja

Jugendamt - Dienststelle BRV
Kreishaus Bremervörde
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
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Telefax: 04761 983-4548
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Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. Aufgrund von Personalausfällen können in BRV derzeit nur eingeschränkt Beratungstermine vereinbart werden. Bitte rechnen Sie mit einer längeren Wartezeit.


Teaser

Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

Verfahrensablauf
  1. Antragstellung
  2. Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
  3. Bewilligung oder Ablehnung  -  3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung
An wen muss ich mich wenden?

An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

Zuständige Stelle

An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

Gem. § 8 S. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und des Sozialrechts (ZustVO-GuS) sind in Niedersachsen für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, und im Übrigen die Landkreise zuständig.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.

Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Antragsformular

Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:

  • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
  • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
  • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
  • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
  • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
  • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
  • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
  • die aktuelle Steuerkarte
  • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
  • Einkommensnachweise über: 
  • Kindergeld
  • gegebenenfalls Halbwaisenrente
  • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
  • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen 
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,

Ein Monat rückwirkend

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und a b Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.

Rechtsbehelf

Widerspruch (Frist: 1 Monat)

Anträge / Formulare

Formlose Antragstellung ist möglich.

Persönliches Erscheinen nicht nötig, aber sinnvoll mit Blick auf den Rückgriff.

Was sollte ich noch wissen?
  • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
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