Der Pflegekinderdienst kann die Pflegeeltern unterstützen, wenn ein Kind dauerhaft in der Pflegefamilie leben soll, weil sich die Bedingungen in der Ursprungsfamilie langfristig nicht verbessern.
Unterstützung bei der Durchsetzung der dauerhaften Unterbringung eines Kindes bei den Pflegepersonen bekommen
Ansprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
| Jugendamt - Dienststelle BRV | |
| Kreishaus Bremervörde Amtsallee 7 27432 Bremervörde Telefon: 04761 983-4501 Telefax: 04761 983-4548 E-Mail: jugendamt@lk-row.de | Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Jugendamt - Dienststelle ROW | |
| Kreishaus Rotenburg (Wümme) Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2501 Telefax: 04261 983-2549 E-Mail: jugendamt@lk-row.de | Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
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| Jugendamt - Dienststelle Zeven | |
| Mückenburg 26 27404 Zeven Telefon: 04281 983-6020 Telefax: 04281 983-6030 E-Mail: jugendamt@lk-row.de | Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
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Allgemeine Informationen
Wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson in den eigenen Haushalt zurückführen, kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
In dieser Zeit können die Pflegepersonen vom Pflegekinderdienst beraten werden.
Verfahrensablauf
- Die Pflegepersonen wenden sich mit dem Wunsch nach Unterstützung / Begleitung an den Pflegekinderdienst, wenn die Herausgabe des Kindes verlangt wird.
- Die Pflegepersonen kann beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen.
- Das Gericht kann darüber hinaus auch von Amts wegen tätig werden, so dass das Jugendamt ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen kann.
- Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der das Pflegekind bis zum Entscheid bei der Pflegefamilie bleibt.
- Pflegekinder ab 14 Jahren sind bei Verfahren, die die Personen oder Vermögenssorge betreffen, stets vom Gericht anzuhören. Ein Kind unter 14 Jahren wird dann angehört, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes als notwendig erscheint.
- Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem "Kindeswohlprinzip".
An wen muss ich mich wenden?
An das örtliche Jugendamt
Zuständige Stelle
Das örtliche Jugendamt
Voraussetzungen
Ein Pflegekind lebt seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie.
Die Eltern des Kindes oder Personen mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes verlangen die Herausgabe des Kindes.
Das Kindeswohl wird durch die Wegnahme aus der Pflegefamilie gefährdet.
Die Pflegepersonen wünschen oder benötigen Unterstützung durch den Pflegekinderdienst.
Welche Unterlagen werden benötigt?
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
Der Pflegekinderdienst wird nach Kontaktaufnahme durch die Pflegepersonen die Begleitung und Beratung bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens und der Stabilisierung der familiären Situation der Pflegepersonen bei Bedarf fortführen.
Rechtsgrundlage
§ 1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 37a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Rechtsbehelf
Klagemöglichkeit und Klagefrist entnehmen Sie bitte dem Bescheid.
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben