Waffenbesitzkarte: Erteilung - für Sportschützen

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Ordnungsamt (Bahnhofstraße 15)
Remise
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-0
Telefax: 04261 983-2348
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.lk-row.de

Dienstag : 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
ja


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig


Allgemeine Informationen

Wer als Jäger oder Sportschütze eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder Munition erwerben oder besitzen möchte, benötigt dazu eine waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte.

Kleiner Waffenschein:
Wer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen außerhalb seiner Wohnung oder seines Grundstückes führen möchte, benötigt dazu einen Kleinen Waffenschein. Ein Nachweis der Sachkunde oder eines Bedürfnisses ist nicht erforderlich. Allerdings muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet sein.

Europäischer Feuerwaffenpass:
Für die Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union benötigt die Waffenbesitzerin bzw. der Waffenbesitzer einen Europäischen Feuerwaffenpass, in dem die jeweilige Waffe eingetragen sein muss.

Weitere Informationen zum Waffenrecht finden Sie in unseren Informationsblättern für Jäger, Sportschützen, zum Kleinen Waffenschein und zur Aufbewahrung von Waffen in Waffenräumen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Erteilung bzw. Erweiterung einer Waffenbesitzkarte , eines europäischen Feuerwaffenpasses oder eines Kleinen Waffenscheines
  • Bedürfnisnachweis zum Erwerb einer Schusswaffe:
    Bei Inhabern eines gültigen Jagdscheines wird das Bedürfnis zum Erwerb von Jagdwaffen generell angenommen, ist jedoch bei Kurzwaffen auf den Erwerb von zwei Waffen beschränkt.
    Bei Sportschützen ist durch eine Bestätigung des Schießsport treibenden Vereins nachzuweisen, dass eine mehr als 12-monatige Teilnahme am Übungsschießen vorliegt.
    Nachweis der Sachkunde:
    Die Sachkunde wird bei Jägern und Sportschützen ebenfalls durch Vorlage der o.g. Unterlagen nachgewiesen.
  • Nachweis der Zuverlässigkeit:
    Die erforderliche Zuverlässigkeit wird nach dem strafrechtlichen Verhalten einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers beurteilt. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer erheblichen Geldstrafe führt im Regelfall zu einer Ablehnung des Antrages.
  • Nachweis der persönlichen Eignung:
    Die persönliche Eignung einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers muss ggf. durch Vorlage eines amtsfachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses nachgewiesen werden.
Anträge / Formulare

Diese Dienstleistung können Sie online beantragen. Unter diesem Link finden Sie das passende Formular dazu. 

Was sollte ich noch wissen?

Eine Waffenbesitzkarte können auch die Erben von Waffenbesitzern beantragen, wenn die Waffen im Wege der Erbfolge übernommen werden. Es wird kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis gefordert. Aufgrund einer Gesetzesänderung vom 01.04.2008 sind Besitzer von Erwaffen verpflichtet,diese durch ein Blockiersystem vorrübergehend unbrauchbar zu machen. Nach der erforderlichen Zulassung der Blockiersysteme durch die PTB müssen diese in auch bereits vorhandene Erwaffen eingebaut werden.
An der gesetzlichen Vorgabe zur Aufbewahrung von Schusswaffen in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis gem. § 36 WaffG ändert sich nichts.

Der Erwerb einer Waffe im Wege der Erbfolge ist der unteren Waffenbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Annahme der Erbschaft anzuzeigen.

In allen anderen Fällen ist die Eintragung einer Schusswaffe in eine Waffenbesitzkarte innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb zu beantragen.

Ebenso ist die Überlassung einer Schusswaffe an einen Berechtigten zum Zwecke der Austragung aus der Waffenbesitzkarte innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

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