Antrag für den Anschluss eines Grundstücks an die öffentlichen Entwässerungsanlagen

Vorspann

Hier können Sie Ihren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Anschluss eines Grundstücks an die öffentlichen Entwässerungsanlagen (Schmutz- und/oder Niederschlagswasserkanalisation) beantragen.

Angaben zur Person

Angaben zur Person

Anrede
Firma
Grundstücks- und Anschlussinformationen

Grundstücks- und Anschlussinformationen

Ich beantrage die Genehmigung für den Anschluss des Grundstücks:

an die:

Kanalisationsart

Die auf dem Grundstück geplanten Anlagen sollen ausgeführt werden:

Ausführungsform:*

Ergänzend mache ich folgende Angaben:

Von dem anzuschließenden Grundstück werden Abwässer aus Räumen, Schächten, Schmutz- und Niederschlagswasserabläufen usw. abgeleitet, die unter der Rückstauebene (=Straßenoberfläche vor dem Grundstück) liegen:*
Von dem Grundstück wird auch Abwasser in den Schmutzwasserkanal eingeleitet, das nicht als Frischwasser vom Wasserversorgungsverband bezogen wird:*
In welcher Form wird bisher das auf dem anzuschließenden Grundstück anfallende Schmutzwasser zugeführt:Sollte bisher kein Schmutzwasser anfallen, müssen Sie hier keine Auswahl treffen.
Auf dem anzuschließenden Grundstück fällt auch Abwasser aus Räumen oder Flächen an, die gewerblich genutzt werden:*

Unter "Anlagen" fügen Sie bitte folgende Unterlagen bei:

  • eine Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Drainagen, Pumpen) mit Angaben der Größe und der Befestigungsart der Hoffläche,
  • einen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks in dem für Bauanträge gebräuchlichem Maßstab mit allen erforderlichen Einzeichnungen (siehe Merkblatt).

Mir ist bekannt, dass:

a) sowohl in den Schmutzwasserkanal als auch in den Niederschlagswasserkanal solche Stoffe nicht eingeleitet werden dürfen, die

  • die Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen,
  • giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden,
  • Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen sowie
  • die Abwasserreinigung oder die Schlammbeseitigung erschweren.

Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe:

  • Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Schlacht- und Küchenabfälle, Borsten, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u. ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden);
  • Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;
  • Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft;
  • Kaltreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern;
  • Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle, Blut und Molke;
  • Säuren und Laugen (zulässiger pH-Bereich 6,5 - 10), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoffe;
  • Blausäure und Stickstoffsäure sowie deren Salze, Carbide, die Acetylen bilden und ausgesprochen toxische Stoffe;

b) Betriebe und Haushaltungen, in denen das anfallende Schmutzwasser nicht den oben genannten Anforderungen entspricht, nach Weisung der Samtgemeinde Vorbehandlungsanlagen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen haben (Abscheider), und dass Art und Einbau solcher Vorbehandlungsanlagen die Samtgemeinde bestimmt,

c) unter der Rückstauebene (= Straßenoberfläche vor dem Grundstück) liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Niederschlagswasserabläufe usw. nach den Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen (DIN 1986) gegen Rückstau abgesichert sein müssen,

d) Leitungsgräben auf dem Grundstück erst nach erfolgter Abnahme verfüllt werden dürfen.

Ferner ist mir bekannt, dass ich das Grundstück erst dann an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anschließen darf, wenn ich die hiermit beantragte Genehmigung erhalten habe:

Datenschutz

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