Beantragung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

Vorspann

Bei diesem Onlineantrag kann das Standesamt lediglich eine Vorprüfung der hochgeladenen Dokumente und Urkunden vornehmen.

Die Unterlagen müssen bei Beantragung im Standesamt immer im Original vorgelegt werden. 

Angaben zu Person 1

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Angaben zu Person 2

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Telefon
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Hochzuladende Dokumente

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Kopie des ausgefüllten Formulars

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Datenschutz

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Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Information zur Datenverarbeitung im Standesamt

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen:

Samtgemeinde Fintel 

Samtgemeindebürgermeister Sven Maier

Berliner Str. 3

27389 Lauenbrück 

Tel. 04267-9300-0

E-Mail: kontakt@sgfintel.de

Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: 

Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO)

Elsässer Str. 66

26121 Oldenburg

0441-9714-159

datenschutzbeauftragter@kdo.de 

Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung:

Das Standesamt erfasst Ihre Personenstandsdaten (u.a. Name, Geburtsdatum, Abstammung) in Registern und Akten. Auf dieser Grundlage werden Urkunden und Bescheinigungen ausgestellt, sowie Auskünfte erteilt. Darüber hinaus werden Ihre Daten verarbeitet, soweit das für den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft erforderlich ist. 

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten ergeben sich aus dem Personenstandsgesetz, der Personenstandsverordnung, ggf. entsprechenden internationalen Regelungen sowie aus§§ 2, 5Abs. 3 Kirchenaustrittsgesetz, der Datenschutz-Grundverordnung und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz.

Datenübermittlung: 

Herausgegeben werden dürfen die Daten der Standesämter an andere inländische und ausländische Standesämter, andere Personen, sonstige Behörden, Gerichte, ggf. Religionsgemeinschaften und konsularischen Vertretungen anderer Länder nur, wenn dies gesetzlich erlaubt ist.

Speicherdauer: 

Die in Personenstandsregistern erfassten Daten sind dauerhaft aufzubewahren. Sie sind zusammen mit den in den zugehörigen Akten je nach Art des personenstandsrechtlichen Vorgangs nach 30, 80 oder 110 Jahren dem Archiv zur Übernahme anzubieten. Kirchenaustritte werden 30Jahre aufbewahrt und können anschließend vom Archiv übernommen werden.

Rechte der/des Betroffenen:

Sie können gegenüber der Samtgemeinde Fintel folgende Rechte geltend machen: 

-Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, 

-Recht auf Berichtigung oder Löschung, 

-Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, 

-Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung, 

-Recht auf Datenübertragbarkeit, 

-Recht auf Widerspruch der Einwilligung, 

sofern die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der DSGVO beruht. 

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:

Mit Fragen und Beschwerden können Sie sich auch an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen wenden:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

Prinzenstraße 5 

30159 Hannover 

Tel. 0511- 120 45 - 00 

E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de. 

Diese oder Ihr zuständiger Mitarbeiter im Standesamt erteilt Ihnen auch Auskunft zu Ihren Rechten als betroffene Person nach der Datenschutz-Grundverordnung.

Nachspann

Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige beziehungsweise als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Heirat auch nach dem Recht, das in Ihrem Heimatland gilt. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar in Deutschland, nicht aber in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird. Insbesondere für zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird. Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis aus Ihrem Heimatstaat vorlegen. Mit diesem Ehefähigkeitszeugnis wird durch die zuständige Behörde Ihres Heimatstaates bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht. Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Haben Sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wird kein Ehefähigkeitszeugnis benötigt. Es wird aber dringend empfohlen, eigenverantwortlich mit den Behörden des oder der anderen Staaten zu erörtern, ob und ggf. wie die Eheschließung dort anerkannt wird. Sie können im Einzelfall eine Befreiung von der Pflicht beantragen, ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dies erfolgt bei dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Sie die Eheschließung angemeldet haben.  Für Sie kommt dies in Frage, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören: Angehörige von Staaten, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen. Angehörige von Staaten, die Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, wenn dies aber objektiv unmöglich ist. Dies gilt unter anderem für Sachverhalte, in denen das ausländische Recht die Eheschließung aus Gründen versagt, die mit der grundgesetzlich garantierten Eheschließungsfreiheit unvereinbar sind, zum Beispiel, wenn nach dem ausländischen Heimatrecht verboten ist, nach einer Scheidung wieder zu heiraten.  Sie benötigen kein Ehefähigkeitszeugnis und keine Befreiung, wenn sie zur folgenden Personengruppe angehören: Anerkannte Asylberechtigte, ausländische Geflüchtete, heimatlose Ausländerinnen und Ausländer sowie Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland. Ihr Status muss durch einen entsprechenden Reiseausweis nachgewiesen werden. Beantragen Sie eine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis, prüft der Präsident des Oberlandesgerichts an Stelle der ausländischen Behörde, ob der Heirat nach dem Heimatrecht ein Hindernis entgegensteht oder eine Voraussetzung zur Eheschließung fehlt. Es darf auch nach deutschem Recht kein Ehehindernis bestehen. So ist unter Umständen zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang eventuelle Vor-Ehen wirksam aufgelöst sind. Die Befreiung gilt für die Dauer von 6 Monaten.

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