Bescheinigung über eine Fehlgeburt

Gebühren

Eine Gebühr in Höhe von 15,00 € fällt an.

Vorspann

Es besteht keine Pflicht zur Anzeige einer Fehlgeburt. Auf Wunsch stellt Ihnen das zuständige Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt stattgefunden hat, eine Bescheinigung über die Fehlgeburt aus. Es erfolgt jedoch keine Beurkundung im Geburtenregister.

Wann handelt es sich um eine Fehlgeburt? Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Kind nach der Scheidung vom Mutterleib keine Anzeichen des Lebens (Herzschlag, natürliche Lungenatmung, pulsierende Nabelschnur) gezeigt hat, sowie unter 500 Gramm wog und/oder die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht hat. Wer ist anzeigeberechtigt? Zur Anzeige berechtigt sind alle Elternteile des Kindes, denen die Personensorge zugestanden hätte. Die Anzeige einer Fehlgeburt ist form- und fristfrei bei dem zuständigen Standesamt zu stellen.   Welche Unterlagen werden benötigt? -Gültiges Ausweisdokument der Antragstellenden Person -Glaubhaftmachung einer Fehlgeburt, zum Beispiel der Mutterpass, aus dem die Fehlgeburt hervorgeht oder eine von Ärztinnen und Ärzten, Hebammen, Entbindungspfleger o.ä. ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt -Wenn möglich: Geburtsurkunden der Eltern bzw. deren Eheurkunde -Angaben zum vorgesehenen Familien- und Vornamen des Kindes und des Geschlechts   Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.   Welche Gebühren fallen an? Für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt wird gemäß Allgemeiner Gebührenordnung, hier Tabellennummer 105.2.3, eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben. 

Daten der Mutter

Daten der Mutter

Anrede*
Daten zum Vater (falls gewünscht)

Daten zum Vater (falls gewünscht)

Anrede
Daten zum Kind

Daten zum Kind

Geschlecht*
Hochzuladende Dokumente

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Die Bescheinigung

Die Bescheinigung

Datenschutz

Datenschutz

Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Information zur Datenverarbeitung im Standesamt

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen:

Samtgemeinde Fintel 

Samtgemeindebürgermeister Sven Maier

Berliner Str. 3

27389 Lauenbrück 

Tel. 04267-9300-0

E-Mail: kontakt@sgfintel.de

Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: 

Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO)

Elsässer Str. 66

26121 Oldenburg

0441-9714-159

datenschutzbeauftragter@kdo.de 

Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung:

Das Standesamt erfasst Ihre Personenstandsdaten (u.a. Name, Geburtsdatum, Abstammung) in Registern und Akten. Auf dieser Grundlage werden Urkunden und Bescheinigungen ausgestellt, sowie Auskünfte erteilt. Darüber hinaus werden Ihre Daten verarbeitet, soweit das für den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft erforderlich ist. 

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten ergeben sich aus dem Personenstandsgesetz, der Personenstandsverordnung, ggf. entsprechenden internationalen Regelungen sowie aus§§ 2, 5Abs. 3 Kirchenaustrittsgesetz, der Datenschutz-Grundverordnung und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz.

Datenübermittlung: 

Herausgegeben werden dürfen die Daten der Standesämter an andere inländische und ausländische Standesämter, andere Personen, sonstige Behörden, Gerichte, ggf. Religionsgemeinschaften und konsularischen Vertretungen anderer Länder nur, wenn dies gesetzlich erlaubt ist.

Speicherdauer:

Die in Personenstandsregistern erfassten Daten sind dauerhaft aufzubewahren. Sie sind zusammen mit den in den zugehörigen Akten je nach Art des personenstandsrechtlichen Vorgangs nach 30, 80 oder 110 Jahren dem Archiv zur Übernahme anzubieten. Kirchenaustritte werden 30Jahre aufbewahrt und können anschließend vom Archiv übernommen werden.

Rechte der/des Betroffenen:

Sie können gegenüber der Samtgemeinde Fintel folgende Rechte geltend machen: 

-Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, 

-Recht auf Berichtigung oder Löschung, 

-Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, 

-Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung, 

-Recht auf Datenübertragbarkeit, 

-Recht auf Widerspruch der Einwilligung, 

sofern die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der DSGVO beruht. 

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:

Mit Fragen und Beschwerden können Sie sich auch an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen wenden:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

Prinzenstraße 5 

30159 Hannover 

Tel. 0511- 120 45 - 00 

E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de. 

Diese oder Ihr zuständiger Mitarbeiter im Standesamt erteilt Ihnen auch Auskunft zu Ihren Rechten als betroffene Person nach der Datenschutz-Grundverordnung.

Online-Bezahlung

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