Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag

Vorspann

Bei diesem Onlineantrag kann das Standesamt lediglich eine Vorprüfung der hochgeladenen Dokumente und Urkunden vornehmen. Die Unterlagen müssen bei Beantragung im Standesamt immer im Original vorgelegt werden.

Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten.

Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt, in Betracht:

  • Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung)
  • Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung)
  • Wiederannahme des Geburtsnamens

Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung ist höchst persönlich. 

Person 1

Person 1

Person 2

Person 2

Angaben zur Ehe

Angaben zur Ehe

Angaben zur Namensführung

Angaben zur Namensführung

Wie wollen Sie zukünftig die Namen führen?
Person 1
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Unsere Erreichbarkeit

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Nachweise

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Bitte laden Sie die gültigen Ausweisdokumente beider Personen sowie Ihre Eheurkunde hoch.
Kopie des ausgefüllten Formulars

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Datenschutz

Datenschutz

Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Information zur Datenverarbeitung im Standesamt

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen:

Samtgemeinde Fintel 

Samtgemeindebürgermeister Sven Maier

Berliner Str. 3

27389 Lauenbrück 

Tel. 04267-9300-0

E-Mail: kontakt@sgfintel.de

Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: 

Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO)

Elsässer Str. 66

26121 Oldenburg

0441-9714-159

datenschutzbeauftragter@kdo.de 

Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung:

Das Standesamt erfasst Ihre Personenstandsdaten (u.a. Name, Geburtsdatum, Abstammung) in Registern und Akten. Auf dieser Grundlage werden Urkunden und Bescheinigungen ausgestellt, sowie Auskünfte erteilt. Darüber hinaus werden Ihre Daten verarbeitet, soweit das für den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft erforderlich ist. 

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten ergeben sich aus dem Personenstandsgesetz, der Personenstandsverordnung, ggf. entsprechenden internationalen Regelungen sowie aus§§ 2, 5Abs. 3 Kirchenaustrittsgesetz, der Datenschutz-Grundverordnung und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz.

Datenübermittlung: 

Herausgegeben werden dürfen die Daten der Standesämter an andere inländische und ausländische Standesämter, andere Personen, sonstige Behörden, Gerichte, ggf. Religionsgemeinschaften und konsularischen Vertretungen anderer Länder nur, wenn dies gesetzlich erlaubt ist.

Speicherdauer: 

Die in Personenstandsregistern erfassten Daten sind dauerhaft aufzubewahren. Sie sind zusammen mit den in den zugehörigen Akten je nach Art des personenstandsrechtlichen Vorgangs nach 30, 80 oder 110 Jahren dem Archiv zur Übernahme anzubieten. Kirchenaustritte werden 30Jahre aufbewahrt und können anschließend vom Archiv übernommen werden.

Rechte der/des Betroffenen:

Sie können gegenüber der Samtgemeinde Fintel folgende Rechte geltend machen: 

-Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, 

-Recht auf Berichtigung oder Löschung, 

-Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, 

-Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung, 

-Recht auf Datenübertragbarkeit, 

-Recht auf Widerspruch der Einwilligung, 

sofern die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der DSGVO beruht. 

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:

Mit Fragen und Beschwerden können Sie sich auch an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen wenden:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

Prinzenstraße 5 

30159 Hannover 

Tel. 0511- 120 45 - 00 

E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de. 

Diese oder Ihr zuständiger Mitarbeiter im Standesamt erteilt Ihnen auch Auskunft zu Ihren Rechten als betroffene Person nach der Datenschutz-Grundverordnung.

Nachspann

Bitte laden Sie die gültigen Ausweisdokumente beider Personen sowie Ihre Eheurkunde hoch.

Wir geben Ihnen nach Prüfung der Unterlagen eine Rückmeldung, ob die gewünschte Namensführung so gewählt und beurkundet werden kann.

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