Familienname - Änderung

Vorspann

Sofern eine Änderung des Nachnamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also nicht z. B. bei Eheschließung oder Scheidung) gewünscht ist, muss diese als öffentlich-rechtliche Namensänderung bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag mit der Darlegung der wichtigen Gründe
  • eine Erklärung darüber, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher zuständigen Stelle
  • eine Erklärung darüber, dass dem Antragsteller/der Antragstellerin bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist
  • Nachweis, dass der/die Antragsteller/-in entweder Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist, z.B. Auszug aus dem Familienregister, beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass, Reiseausweis oder Personalausweis 
  • beglaubigte Abschrift des Geburteneintrags für den Antragsteller/die Antragstellerin sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; die Urkunden müssen neueren Datums sein. Falls die antragstellende Person verheiratet ist oder war, die Heiratsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch.
  • Bei einer Namensänderung aus familienrechtlichen Gründen ist auch eine beglaubigte Ablichtung aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch oder der Familienbuchauszug der Familie vorzulegen, deren Namen der/die Antragsteller/-in anzunehmen wünscht. 
  • für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben: Führungszeugnis (Beleg-Art O) und aktuelle SCHUFA Auskunft

Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der zuständigen Stelle. Die vorgelegten Originalunterlagen werden nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurückgegeben.

Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlagen:

Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland; § 15 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG); § 30 Abs. 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller/die Antragstellerin. 

Persönliche Angaben

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Angaben zur Namensführung

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Wie wollen Sie zukünftig die Namen führen?
Meine Erreichbarkeit

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Nachweise

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Bitte fügen Sie hier Ihre Nachweise ein wie z.B. beidseitiges Ausweisdokument, Geburtsurkunde, Eheurkunde, Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, eigene Begründung zum Antrag etc.
Kopie des ausgefüllten Formulars

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Datenschutz

Datenschutz

Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Information zur Datenverarbeitung im Standesamt

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen:

Samtgemeinde Fintel 

Samtgemeindebürgermeister Sven Maier

Berliner Str. 3

27389 Lauenbrück 

Tel. 04267-9300-0

E-Mail: kontakt@sgfintel.de

Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: 

Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO)

Elsässer Str. 66

26121 Oldenburg

0441-9714-159

datenschutzbeauftragter@kdo.de 

Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung:

Das Standesamt erfasst Ihre Personenstandsdaten (u.a. Name, Geburtsdatum, Abstammung) in Registern und Akten. Auf dieser Grundlage werden Urkunden und Bescheinigungen ausgestellt, sowie Auskünfte erteilt. Darüber hinaus werden Ihre Daten verarbeitet, soweit das für den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft erforderlich ist. 

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten ergeben sich aus dem Personenstandsgesetz, der Personenstandsverordnung, ggf. entsprechenden internationalen Regelungen sowie aus§§ 2, 5Abs. 3 Kirchenaustrittsgesetz, der Datenschutz-Grundverordnung und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz.

Datenübermittlung: 

Herausgegeben werden dürfen die Daten der Standesämter an andere inländische und ausländische Standesämter, andere Personen, sonstige Behörden, Gerichte, ggf. Religionsgemeinschaften und konsularischen Vertretungen anderer Länder nur, wenn dies gesetzlich erlaubt ist.

Speicherdauer: 

Die in Personenstandsregistern erfassten Daten sind dauerhaft aufzubewahren. Sie sind zusammen mit den in den zugehörigen Akten je nach Art des personenstandsrechtlichen Vorgangs nach 30, 80 oder 110 Jahren dem Archiv zur Übernahme anzubieten. Kirchenaustritte werden 30Jahre aufbewahrt und können anschließend vom Archiv übernommen werden.

Rechte der/des Betroffenen:

Sie können gegenüber der Samtgemeinde Fintel folgende Rechte geltend machen: 

-Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, 

-Recht auf Berichtigung oder Löschung, 

-Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, 

-Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung, 

-Recht auf Datenübertragbarkeit, 

-Recht auf Widerspruch der Einwilligung, 

sofern die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der DSGVO beruht. 

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:

Mit Fragen und Beschwerden können Sie sich auch an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen wenden:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

Prinzenstraße 5 

30159 Hannover 

Tel. 0511- 120 45 - 00 

E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de. 

Diese oder Ihr zuständiger Mitarbeiter im Standesamt erteilt Ihnen auch Auskunft zu Ihren Rechten als betroffene Person nach der Datenschutz-Grundverordnung.

Nachspann

Bitte laden Sie die gültigen Ausweisdokumente beider Personen sowie Ihre Eheurkunde hoch.

Wir geben Ihnen nach Prüfung der Unterlagen eine Rückmeldung, ob die gewünschte Namensführung so gewählt und beurkundet werden kann.

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